Der Ausbildungsvertrag

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Auszubildende unter 18 Jahre

Minderjährige Auszubildende (= unter 18 Jahre) sind aus juristischer Perspektive noch nicht voll geschäftsfähig und können meist nur eingeschränkt Verträge selbst schließen. Daher gelten für sie einige andere Vorschriften als bei erwachsenen Auszubildenden. Sie unterliegen den Bestimmungen der Jugendschutzgesetze (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz). Wer eine Ausbildung beginnt, muss mindestens 9 Jahre (in manchen Bundesländern 10 Jahre) eine allgemeinbildende Schule besucht haben. Danach ist man meist mindestens 14 Jahre alt und gilt damit als Jugendlicher.

Einwilligung Erziehungsberechtigte

Der Berufsausbildungsvertrag kann mit minderjährigen Auszubildenden nur wirksam geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Vertreter (meist beide Eltern gemeinsam) mit ihrer Unterschrift auf dem Vertrag zustimmen.

Gesetzliche Grundlagen und wichtige Vereinbarungen

Für betriebliche Ausbildungen bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die gesetzliche Grundlage für das Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildenden. Daneben sind auch weitere Gesetze zu berücksichtigen, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz (für Auszubildende über 18 Jahren, kurz: ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (für Auszubildende unter 18 Jahren, kurz: JArbSchG) oder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Neben den Gesetzen spielen auch andere Vereinbarungen, wie z. B. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge (= Vereinbarung zwischen Arbeitgeberseite, d. h. einzelne Unternehmen oder Arbeitgeberverbände, und der Gewerkschaften, d. h. Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern) eine wichtige Rolle.
In den Vereinbarungen wird z. B. festgelegt, wie hoch der Lohn oder das Gehalt für bestimmte Berufsgruppen ist oder wie viele Urlaubstage es gibt.

Auszubildende über 18 Jahre

Volljährige Auszubildende (= über 18 Jahre) sind
voll geschäftsfähig und können Verträge abschließen.

Ausbildungsvertrag

Vor Beginn einer betrieblichen Ausbildung wird mit dem Ausbilder (Betrieb) ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag (kurz: Ausbildungsvertrag) geschlossen. Er enthält folgende Mindestangaben:

  • Genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • Ziel und Gliederung der Berufsausbildung mit genauem Ausbildungsplan
  • Beginn und Dauer der Ausbildung (z. B. Teilzeit)
  • Pflichtteilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. Berufsschule)
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit (maximale Arbeitszeit: 8 Stunden pro Tag, Ausnahmen möglich)
  • Dauer der Probezeit (mindestens 1 und maximal 4 Monate)
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs (z. B. abhängig vom Alter)
  • Kündigungsregelungen
  • Hinweis auf wirksame Tarifverträge und Vereinbarungen

Rechte der Auszubildenden

Zu den wesentlichen Rechten von Auszubildenden zählen nach dem BBiG:

  • Vergütung: Für die geleistete Arbeit (und auch die Teilnahme am Berufsschulunterricht) erhalten Auszubildende eine angemessene Bezahlung.
  • Vermittlung von notwendigem Wissen und Fähigkeiten: Um das Ausbildungsziel erreichen zu können, müssen Ausbilder die Auszubildenden entsprechend befähigen und ihnen Aufgaben geben, die dem Ausbildungsziel dienen.
  • Kostenlose Nutzung aller Ausbildungsmittel: Auszubildende dürfen Maschinen, Werkzeuge und andere Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen notwendig sind, kostenlos nutzen.
  • Freistellung für den Besuch der Berufsschule: Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und Prüfungen müssen Auszubildende von ihren Ausbildern freigestellt werden, d. h. Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit.
  • Anspruch auf ein Zeugnis: Auszubildenden muss ein Zeugnis ausgestellt werden.

Kündigung:

Während der Probezeit können Auszubildende und Betrieb jederzeit und fristlos das Ausbildungsverhältnis kündigen.

Nach der Probezeit kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B. kann einem Auszubildenden nach schwerem Diebstahl gekündigt werden oder Auszubildende können kündigen, wenn sie keine Vergütung erhalten.

Möchten Auszubildende die Ausbildung beenden oder wechseln, so können sie nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

Die Kündigungen müssen schriftlich
und mit Begründung erfolgen.

Achtung:

Bei minderjährigen Auszubildenden haben die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht. Das heißt: Zur Kündigung des Ausbildungsvertrags wird das Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigt bzw. muss eine Kündigung seitens des Betriebs an die Erziehungsberechtigten gehen.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Nach erfolgreicher Ausbildungszeit und Bestehen der Prüfungen endet das Ausbildungsverhältnis. Grundsätzlich ist die Ausbildungsdauer gesetzlich vorgeschrieben, allerdings gibt es auch Möglichkeiten zur Verlängerung (z. B. nach langer Krankheit) oder Verkürzung (z. B. bei guter Leistung) der Ausbildung. Wird die Berufsausbildung in Teilzeit gemacht, verringert sich die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit. Dafür verlängert sich meist die Ausbildung.

Pflichten der Auszubildenden

Zu den wesentlichen Pflichten von Auszubildenden zählen nach dem BBiG:

  • Lernpflicht: Auszubildende müssen sich bemühen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für das Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind.
  • Sorgfaltspflicht: Übertragene Aufgaben müssen Auszubildende sorgfältig ausführen. Maschinen, Werkzeuge und andere Einrichtungen müssen pfleglich behandelt werden.
  • Schulpflicht: Auszubildende müssen am Berufsschulunterricht teilnehmen.
  • Befolgung von Weisungen: Anweisungen, die Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, müssen beachtet werden.
  • Einhalten der Betriebsordnung: Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung (z. B. Betriebs- und Hausordnung) müssen beachtet werden.
  • Schweigepflicht: Auszubildende dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergeben.

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